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Informationen zur Veröffentlichung von zusätzlichen Steuerdaten per 31.12.2017 für deutsche Anleger

Durch die Investmentsteuerreform zum 1. Januar 2018 hat sich die Besteuerung der meisten Fonds wesentlich verändert. Damit alle Erträge bis 2017 noch nach alter Methode versteuert werden, hat der Gesetzgeber ein Korrekturverfahren vorgesehen, das verspätet eingehende Informationen berücksichtigt.

Die NESTOR INVESTMENT MANAGEMENT S.A. hat bei den folgenden Fonds Unterschiedsbeträge zu den Besteuerungsgrundlagen nach § 5 InvStG a. F. im Bundesanzeiger veröffentlicht:

DKO-Aktien Global DF                    LU0138410633

DKO-Aktien Optima                        LU0092225969

09.07.2019

Durch die Investmentsteuerreform zum 1. Januar 2018 hat sich die Besteuerung der meisten Fonds wesentlich verändert. Damit alle Erträge bis 2017 noch nach alter Methode versteuert werden, hat der Gesetzgeber ein Korrekturverfahren vorgesehen, das verspätet eingehende Informationen berücksichtigt.

Die NESTOR INVESTMENT MANAGEMENT S.A. hat bei den folgenden Fonds Unterschiedsbeträge zu den Besteuerungsgrundlagen nach § 5 InvStG a. F. im Bundesanzeiger veröffentlicht:

DKO-Aktien Global DF                    LU0138410633

DKO-Aktien Optima                        LU0092225969

 

Wenn es zusätzliche oder korrigierte Informationen gibt, muss die Verwaltungsgesellschaft eine neue Steuerberechnung durchführen und die Unterschiede zur alten Berechnung im Bundesanzeiger (www.bundesanzeiger.de) veröffentlichen. Die NESTOR INVESTMENT MANAGEMENT S.A. wird die Unterschiedsbeträge zusätzlich noch über WM Datenservice den depotführenden Banken zur Verfügung stellen.(1)

Wir möchten hiermit besonders darauf hinweisen, dass die Unterschiedsbeträge nicht im Rahmen der Abgeltungsteuer von den depotführenden Banken berücksichtigt werden und hierauf keine Kapitalertragsteuer erhoben wird. Beträgt der zu Lasten des Anlegers anzusetzende Unterschiedsbetrag mindestens EUR 500 je Veranlagungszeitraum sind die Steuerpflichtigen daher verpflichtet, diese im Rahmen ihrer Steuererklärung zu erklären.

Unterschiedsbeträge sind in dem Jahr zu versteuern, in dem sie im Bundesanzeiger veröffentlicht wurden. Beispiel: Für einen Fonds wurden die Unterschiedsbeträge per 31.12.2017 am 15. Juni 2019 publiziert. Somit sind sie in die Steuererklärung für 2019 aufzunehmen.

Mit den obigen Erläuterungen möchte die NESTOR INVESTMENT MANAGEMENT S.A. Ihnen eine kurzgefasste allgemeine steuerliche Orientierungshilfe auf Basis der derzeitigen Rechtslage (Stand: Juni 2019) geben. Die Informationen geben einen groben Überblick, sind keinesfalls rechtsverbindlich oder abschließend und stellen keine Beratung in steuerlichen Angelegenheiten dar. Diese Ausführungen können keine umfassende und am Einzelfall orientierte steuerrechtliche Beratung ersetzen, da die steuerlichen Auswirkungen der Fondsanlage bei jedem Anleger von seinen individuellen Verhältnissen abhängen. Wir empfehlen Ihnen sich diesbezüglich im Zweifel an Ihren Steuerberater zu wenden.

Die kompletten Anlegerinformationen steht nachfolgend zum Download bereit

(1)Die NESTOR INVESTMENT MANAGEMENT S.A. kann keine Aussage darüber treffen, ob die depotführenden Banken ihre Kunden im Rahmen von Servicebescheinigungen über die Höhe der aufgelaufenen Unterschiedsbeträge informieren werden. Wir empfehlen Ihnen daher, mögliche Unterschiedsbeträge der Investmentfonds dem Bundesanzeiger zu entnehmen.

Die NESTOR INVESTMENT MANAGEMENT S.A. hat bei den folgenden Fonds Unterschiedsbeträge zu den Besteuerungsgrundlagen nach § 5 InvStG a. F. im Bundesanzeiger veröffentlicht:

DKO-Aktien Global DF                    LU0138410633

DKO-Aktien Optima                        LU0092225969

 

Wenn es zusätzliche oder korrigierte Informationen gibt, muss die Verwaltungsgesellschaft eine neue Steuerberechnung durchführen und die Unterschiede zur alten Berechnung im Bundesanzeiger (www.bundesanzeiger.de) veröffentlichen. Die NESTOR INVESTMENT MANAGEMENT S.A. wird die Unterschiedsbeträge zusätzlich noch über WM Datenservice den depotführenden Banken zur Verfügung stellen.(1)

Wir möchten hiermit besonders darauf hinweisen, dass die Unterschiedsbeträge nicht im Rahmen der Abgeltungsteuer von den depotführenden Banken berücksichtigt werden und hierauf keine Kapitalertragsteuer erhoben wird. Beträgt der zu Lasten des Anlegers anzusetzende Unterschiedsbetrag mindestens EUR 500 je Veranlagungszeitraum sind die Steuerpflichtigen daher verpflichtet, diese im Rahmen ihrer Steuererklärung zu erklären.

Unterschiedsbeträge sind in dem Jahr zu versteuern, in dem sie im Bundesanzeiger veröffentlicht wurden. Beispiel: Für einen Fonds wurden die Unterschiedsbeträge per 31.12.2017 am 15. Juni 2019 publiziert. Somit sind sie in die Steuererklärung für 2019 aufzunehmen.

Mit den obigen Erläuterungen möchte die NESTOR INVESTMENT MANAGEMENT S.A. Ihnen eine kurzgefasste allgemeine steuerliche Orientierungshilfe auf Basis der derzeitigen Rechtslage (Stand: Juni 2019) geben. Die Informationen geben einen groben Überblick, sind keinesfalls rechtsverbindlich oder abschließend und stellen keine Beratung in steuerlichen Angelegenheiten dar. Diese Ausführungen können keine umfassende und am Einzelfall orientierte steuerrechtliche Beratung ersetzen, da die steuerlichen Auswirkungen der Fondsanlage bei jedem Anleger von seinen individuellen Verhältnissen abhängen. Wir empfehlen Ihnen sich diesbezüglich im Zweifel an Ihren Steuerberater zu wenden.

Die kompletten Anlegerinformationen steht nachfolgend zum Download bereit

 


(1)Die NESTOR INVESTMENT MANAGEMENT S.A. kann keine Aussage darüber treffen, ob die depotführenden Banken ihre Kunden im Rahmen von Servicebescheinigungen über die Höhe der aufgelaufenen Unterschiedsbeträge informieren werden. Wir empfehlen Ihnen daher, mögliche Unterschiedsbeträge der Investmentfonds dem Bundesanzeiger zu entnehmen.